JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 87c UrhG - Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 6 (Schutz des Datenbankherstellers)
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
Fußnoten:
Zu § 87c: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870), geändert durch G vom 8. 5. 1998 (BGBl I S. 902).
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