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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 86 UrhG - Anspruch auf Beteiligung 

Stand: 20.05.2013

§ 86 UrhG - Anspruch auf Beteiligung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 4 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.


Weitere Vorschriften um § 86 UrhG

Entscheidungen zu § 86 UrhG

  • OLG-HAMBURG, 11.02.2009, 5 U 154/07
    Ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im Internet im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden, wird nicht i.S.v. § 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG "öffentlich wahrnehmbar" gemacht.
  • BGH, 07.11.2002, I ZR 175/00
    a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 86 UrhG:

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