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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 86 UrhG - Anspruch auf Beteiligung 

§ 86 UrhG - Anspruch auf Beteiligung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 4 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.


Fußnoten:


Zu § 86: Geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).



Weitere Paragraphen:

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