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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 85 UrhG - Verwertungsrechte 

§ 85 UrhG - Verwertungsrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 4 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 85: Geändert durch G vom 23. 6. 1995 (BGBl I S. 842), 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), 26. 10. 2007 (BGBl I S. 2513) und 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
      • § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
        • Unterabschnitt 5 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen)
      • § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        • Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
      • Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)
    • § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
    • § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
    • § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

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