JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 83 UrhG - Schranken der Verwertungsrechte
Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 83: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).
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