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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 82 UrhG - Dauer der Verwertungsrechte 

§ 82 UrhG - Dauer der Verwertungsrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.


Fußnoten:


Zu § 82: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
    • § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        • Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • § 125 Schutz des ausübenden Künstlers
      • Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)
    • § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
    • § 137c Ausübende Künstler

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