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§ 78 UrhG - Öffentliche Wiedergabe
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
- 1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
- 2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
- 3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
- 1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
- 2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
- 3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 78: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
- Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
- § 79 Nutzungsrechte
- § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
- § 81 Schutz des Veranstalters
- § 82 Dauer der Verwertungsrechte
- § 83 Schranken der Verwertungsrechte
- Abschnitt 4 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)
- § 86 Anspruch auf Beteiligung
- Teil 3 (Besondere Bestimmungen für Filme)
- § 92 Ausübende Künstler
- Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
- Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
- Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
- § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
- Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
- Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
- Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
- § 125 Schutz des ausübenden Künstlers