Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeUrhG§ 78 UrhG - Öffentliche Wiedergabe 

Stand: 20.05.2013

§ 78 UrhG - Öffentliche Wiedergabe

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 78 UrhG

Entscheidungen zu § 78 UrhG

  • OLG-HAMBURG, 11.02.2009, 5 U 154/07
    Ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im Internet im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden, wird nicht i.S.v. § 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG "öffentlich wahrnehmbar" gemacht.
  • BGH, 06.06.2002, I ZR 79/00
    a) Unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. konnte eine sog. nachvertragliche Titelexklusivität in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er es...
  • OLG-MUENCHEN, 08.03.2001, 29 U 3282/00
    "Midi-Files im Internet" § 5 TDG findet in Fällen von Urheberrechtsverletzungen keine Anwendung. Die Haftung bestimmt sich insoweit uneingeschränkt nach den allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts.
  • BGH, 23.04.1998, I ZR 205/95
    Bruce Springsteen and his Band UrhG § 78 Der ausübende Künstler, der die aus dem Leistungsschutzrecht fließenden Befugnisse an einen Dritten abgetreten hat, ist gleichwohl berechtigt, einen Verletzer auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. UrhG § 125 Abs. 5; Internationales Abkommen über den...

Erwähnungen von § 78 UrhG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 78 UrhG:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
    • § 79 Nutzungsrechte
    • § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
    • § 81 Schutz des Veranstalters
    • § 82 Dauer der Verwertungsrechte
    • § 83 Schranken der Verwertungsrechte
      • Abschnitt 4 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)
    • § 86 Anspruch auf Beteiligung
    • Teil 3 (Besondere Bestimmungen für Filme)
      • Abschnitt 1 (Filmwerke)
    • § 92 Ausübende Künstler
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
      • § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        • Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • § 125 Schutz des ausübenden Künstlers

Benutzer-Kommentare zu § 78 UrhG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 78 UrhG - Öffentliche Wiedergabe"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche