zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
Ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im Internet im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden, wird nicht i.S.v. § 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG "öffentlich wahrnehmbar" gemacht.
a) Unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. konnte eine sog. nachvertragliche Titelexklusivität in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er es...
"Midi-Files im Internet"
§ 5 TDG findet in Fällen von Urheberrechtsverletzungen keine Anwendung. Die Haftung bestimmt sich insoweit uneingeschränkt nach den allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts.
Bruce Springsteen and his Band
UrhG § 78
Der ausübende Künstler, der die aus dem Leistungsschutzrecht fließenden Befugnisse an einen Dritten abgetreten hat, ist gleichwohl berechtigt, einen Verletzer auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
UrhG § 125 Abs. 5; Internationales Abkommen über den...