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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 78 UrhG - Öffentliche Wiedergabe 

§ 78 UrhG - Öffentliche Wiedergabe

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 78: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
    • § 79 Nutzungsrechte
    • § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
    • § 81 Schutz des Veranstalters
    • § 82 Dauer der Verwertungsrechte
    • § 83 Schranken der Verwertungsrechte
      • Abschnitt 4 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)
    • § 86 Anspruch auf Beteiligung
    • Teil 3 (Besondere Bestimmungen für Filme)
      • Abschnitt 1 (Filmwerke)
    • § 92 Ausübende Künstler
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
      • § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        • Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • § 125 Schutz des ausübenden Künstlers

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