JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 77 UrhG - Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 77: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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