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§ 77 UrhG - Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 77: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
    • § 79 Nutzungsrechte
    • § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
    • § 81 Schutz des Veranstalters
    • § 82 Dauer der Verwertungsrechte
    • § 83 Schranken der Verwertungsrechte
    • Teil 3 (Besondere Bestimmungen für Filme)
      • Abschnitt 1 (Filmwerke)
    • § 92 Ausübende Künstler
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
      • § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
        • Unterabschnitt 5 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen)
      • § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        • Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • § 125 Schutz des ausübenden Künstlers
      • Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)
    • § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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