JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 75 UrhG - Beeinträchtigungen der Darbietung
Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Fußnoten:
Zu § 75: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 75 UrhG - Beeinträchtigungen der Darbietung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum