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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 74 UrhG - Anerkennung als ausübender Künstler 

§ 74 UrhG - Anerkennung als ausübender Künstler

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.

(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 74: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), geändert durch G vom 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
    • § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
    • § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        • Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • § 125 Schutz des ausübenden Künstlers

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