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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 71 UrhG - Nachgelassene Werke 

§ 71 UrhG - Nachgelassene Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 1 (Schutz bestimmter Ausgaben)

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das Gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm.*)

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) sollen in § 71 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter "Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.


Zu § 71: Neugefasst durch G vom 23. 6. 1995 (BGBl I S. 842), geändert durch G vom 22. 3. 2002 (BGBl I S. 1155), 26. 10. 2007 (BGBl I S. 2513) und 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
      • § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
        • Unterabschnitt 5 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen)
      • § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)
    • § 137b Bestimmte Ausgaben
    • § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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