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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 70 UrhG - Wissenschaftliche Ausgaben 

§ 70 UrhG - Wissenschaftliche Ausgaben

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 1 (Schutz bestimmter Ausgaben)

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.


Fußnoten:


Zu § 70: Geändert durch G vom 7. 3. 1990 (BGBl I S. 422) und 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 1 (Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg)
      • § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
        • Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
      • § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
        • Unterabschnitt 4 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner)
      • § 118 Entsprechende Anwendung
        • Unterabschnitt 5 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen)
      • § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        • Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
      • Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)
    • § 137b Bestimmte Ausgaben

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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