JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 69g UrhG - Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 8 (Besondere Bestimmungen für Computerprogramme)
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topografien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Fußnoten:
Zu § 69g: Eingefügt durch G vom 9. 6. 1993 (BGBl I S. 910), geändert durch G vom 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3082).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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