JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 69f UrhG - Rechtsverletzungen
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 8 (Besondere Bestimmungen für Computerprogramme)
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
Fußnoten:
Zu § 69f: Eingefügt durch G vom 9. 6. 1993 (BGBl I S. 910), geändert durch G vom 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).
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