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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 69e UrhG - Dekompilierung 

§ 69e UrhG - Dekompilierung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 8 (Besondere Bestimmungen für Computerprogramme)

(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht

(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, dass ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.


Fußnoten:


Zu § 69e: Eingefügt durch G vom 9. 6. 1993 (BGBl I S. 910).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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