JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 69a UrhG - Gegenstand des Schutzes
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 8 (Besondere Bestimmungen für Computerprogramme)
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 69a: Eingefügt durch G vom 9. 6. 1993 (BGBl I S. 910), geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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