JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 69 UrhG - Berechnung der Fristen
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 7 (Dauer des Urheberrechts)
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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