JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 67 UrhG - Lieferungswerke
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 7 (Dauer des Urheberrechts)
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
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