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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 64 UrhG - Allgemeines 

Stand: 20.05.2013

§ 64 UrhG - Allgemeines

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 7 (Dauer des Urheberrechts)

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.


Weitere Vorschriften um § 64 UrhG

Entscheidungen zu § 64 UrhG

  • OLG-MUENCHEN, 30.04.2009, 29 U 4978/08
    Zur Anwendbarkeit von § 23 Nr. 2 MarkenG, wenn bei der Verfilmung eines gemeinfreien Romans als Titel des Films der gebräuchliche Titel der deutschsprachigen Übersetzung des Romans verwendet wird.
  • OLG-FRANKFURT, 07.10.2003, 11 U 22/00
    1. Ein erstmals 1939 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika anonym veröffentlichtes Werk, für das im Inland gem. § 31 LUG eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung bestand, hat den ihm bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1952 zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer...
  • OLG-FRANKFURT, 07.10.2003, 11 U 53/99
    1. Ein erstmals 1939 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika anonym veröffentlichtes Werk, für das im Inland gem. § 31 LUG eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung bestand, hat den ihm bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1952 zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 64 UrhG:

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