JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 57 UrhG - Unwesentliches Beiwerk
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
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