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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 54g UrhG - Kontrollbesuch 

§ 54g UrhG - Kontrollbesuch

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.



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