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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 54d UrhG - Hinweispflicht 

§ 54d UrhG - Hinweispflicht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.



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