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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 54c UrhG - Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten 

Stand: 20.05.2013

§ 54c UrhG - Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.



Weitere Vorschriften um § 54c UrhG

Entscheidungen zu § 54c UrhG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.04.2009, 9 U 3/08
    1. Zur Vereinbarkeit des in § 87 Abs. 4 UrhG vorgesehenen Ausschlusses der Sendeunternehmen von den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG mit Art. 5 Abs.2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des...
  • BGH, 20.11.2008, I ZR 62/06
    a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur...
  • BGH, 02.10.2008, I ZR 18/06
    Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
  • BGH, 30.01.2008, I ZR 131/05
    Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen.
  • BGH, 06.12.2007, I ZR 94/05
    Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
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Erwähnungen von § 54c UrhG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 54c UrhG:

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