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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 44a UrhG - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen 

Stand: 19.04.2013

§ 44a UrhG - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2.
eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.


Weitere Vorschriften um § 44a UrhG

Entscheidungen zu § 44a UrhG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.04.2004, 5 U 98/02
    Per E-Mail oder Telefax übermittelte "Pressespiegel", die gewerblich an jedermann (individuell nach den Suchvorgaben der Kunden) mit dem vollen Text der Zeitungsartikel vertrieben werden, unterfallen - im Gegensatz zu betriebs- oder behördenintern erstellten - nicht § 49 UrhG.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 44a UrhG:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 1 (Schutz bestimmter Ausgaben)
    • § 71 Nachgelassene Werke
      • Abschnitt 3 (Schutz des ausübenden Künstlers)
    • § 83 Schranken der Verwertungsrechte
      • Abschnitt 4 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)
    • § 85 Verwertungsrechte
      • Abschnitt 5 (Schutz des Sendeunternehmens)
    • § 87 Sendeunternehmen
    • Teil 3 (Besondere Bestimmungen für Filme)
      • Abschnitt 1 (Filmwerke)
    • § 94 Schutz des Filmherstellers

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