Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 1 (Urheberrecht) Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2.
eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Per E-Mail oder Telefax übermittelte "Pressespiegel", die gewerblich an jedermann (individuell nach den Suchvorgaben der Kunden) mit dem vollen Text der Zeitungsartikel vertrieben werden, unterfallen - im Gegensatz zu betriebs- oder behördenintern erstellten - nicht § 49 UrhG.