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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 44a UrhG - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen 

§ 44a UrhG - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1.

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2.

eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.



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