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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 43 UrhG - Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen 

§ 43 UrhG - Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)
         Unterabschnitt 2 (Nutzungsrechte)

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.



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