JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 35 UrhG - Einräumung weiterer Nutzungsrechte
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)
Unterabschnitt 2 (Nutzungsrechte)
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
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