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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 33 UrhG - Weiterwirkung von Nutzungsrechten 

§ 33 UrhG - Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)
         Unterabschnitt 2 (Nutzungsrechte)

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.



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