JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 33 UrhG - Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)
Unterabschnitt 2 (Nutzungsrechte)
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
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