JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 32b UrhG - Zwingende Anwendung
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)
Unterabschnitt 2 (Nutzungsrechte)
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung,
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder | |
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. |
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