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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 32b UrhG - Zwingende Anwendung 

§ 32b UrhG - Zwingende Anwendung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)
         Unterabschnitt 2 (Nutzungsrechte)

Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung,

1.

wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder

2.

soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.



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