JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 30 UrhG - Rechtsnachfolger des Urhebers
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)
Unterabschnitt 1 (Rechtsnachfolge in das Urheberrecht)
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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