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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 21 UrhG - Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger 

§ 21 UrhG - Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
         3. (Verwertungsrechte)

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.



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