JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 21 UrhG - Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
3. (Verwertungsrechte)
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
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