JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 20 UrhG - Senderecht
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
3. (Verwertungsrechte)
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
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