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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 20 UrhG - Senderecht 

§ 20 UrhG - Senderecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
         3. (Verwertungsrechte)

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.



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