JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 2 UrhG - Geschützte Werke
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 2 (Das Werk)
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; | |
Werke der Musik; | |
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; | |
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; | |
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; | |
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; | |
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. |
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
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