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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 2 UrhG - Geschützte Werke 

§ 2 UrhG - Geschützte Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 2 (Das Werk)

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2.

Werke der Musik;

3.

pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4.

Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5.

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6.

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7.

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.



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