JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 18 UrhG - Ausstellungsrecht
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
3. (Verwertungsrechte)
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
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