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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 18 UrhG - Ausstellungsrecht 

§ 18 UrhG - Ausstellungsrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
         3. (Verwertungsrechte)

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.



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