JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 139 UrhG - Änderung der Strafprozessordnung
Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Abschnitt 3 (Schlussbestimmungen)
§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung erhält folgende Fassung:
alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes."
Fußnoten:
2)Bundesgesetzbl. III 312-2
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