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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 137d UrhG - Computerprogramme 

§ 137d UrhG - Computerprogramme

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.

(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.


Fußnoten:


Zu § 137d: Eingefügt durch G vom 9. 6. 1993 (BGBl I S. 910), geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).



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