JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 134 UrhG - Urheber
Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)
Wer zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
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