JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 130 UrhG - Übersetzungen
Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
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