JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 13 UrhG - Anerkennung der Urheberschaft
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
2. (Urheberpersönlichkeitsrecht)
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
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