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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 129 UrhG - Werke 

§ 129 UrhG - Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem In-Kraft-Treten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.



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