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§ 128 UrhG - Schutz des Filmherstellers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
         Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)

(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 128: Geändert durch G vom 23. 6. 1995 (BGBl I S. 842).



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