JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 127a UrhG - Schutz des Datenbankherstellers
Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn
(3) Im Übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Fußnoten:
Zu § 127a: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870).
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