( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeUrhG§ 123 UrhG - Ausländische Flüchtlinge 

§ 123 UrhG - Ausländische Flüchtlinge

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
         Unterabschnitt 1 (Urheberrecht)

Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/urhg/123-auslaendische-fluechtlinge

© "§ 123 UrhG - Ausländische Flüchtlinge" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN