JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 123 UrhG - Ausländische Flüchtlinge
Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
Unterabschnitt 1 (Urheberrecht)
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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