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§ 120 UrhG - Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
         Unterabschnitt 1 (Urheberrecht)

(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:


Fußnoten:


Zu § 120: Geändert durch G vom 23. 6. 1995 (BGBl I S. 842).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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