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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 118 UrhG - Entsprechende Anwendung 

§ 118 UrhG - Entsprechende Anwendung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
         Unterabschnitt 4 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner)

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden



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