JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 117 UrhG - Testamentsvollstrecker
Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
Unterabschnitt 3 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers)
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, dass das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
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