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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 116 UrhG - Originale von Werken 

§ 116 UrhG - Originale von Werken

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
         Unterabschnitt 3 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers)

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht

§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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