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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 115 UrhG - Urheberrecht 

§ 115 UrhG - Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
         Unterabschnitt 3 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers)

Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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