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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 113 UrhG - Urheberrecht 

§ 113 UrhG - Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
         Unterabschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber)

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
        • Unterabschnitt 1 (Allgemeines)
      • § 112 Allgemeines
        • Unterabschnitt 4 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner)
      • § 118 Entsprechende Anwendung

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