JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 111a UrhG - Bußgeldvorschriften
Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 95a Abs. 3
eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fußnoten:
Zu § 111a: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).
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