JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 111 UrhG - Bekanntgabe der Verurteilung
Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Fußnoten:
Zu § 111: Neugefasst durch G vom 24. 6. 1985 (BGBl I S. 1137), geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).
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