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§ 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
         Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Fußnoten:


Zu § 106: Geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469) und 7. 3. 1990 (BGBl I S. 422).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 374 Zulässigkeit und klageberechtigter Personenkreis
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 395

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