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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke 

Stand: 20.05.2013

§ 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
         Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 106 UrhG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 106 UrhG:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

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